ÄApprOÄndV 5
§ 5
Fünfte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 48 G v. 20.12.1988 I 2477
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024579986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b089de4cb491003a1d8e41598ab7c95b4c44dc7362f6eb24c920b564a62e6f82
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 14 ÄApprO 2002Schriftliche Prüfung
„… er Ärztlichen Prüfung, die nach dem 3o. Juni 1988 abgelegt werden (Wiederholungsprüfungen) , findet § 14 Abs. 6 der Approbationsordnung für Ärzte in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung Anwendung.“