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ÄApprOÄndV 5

Art 3

Fünfte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit kann den Wortlaut der Approbationsordnung für Ärzte in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei die Paragraphen, deren Untergliederungen sowie die Anlagen mit neuen durchlaufenden Ordnungszeichen versehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 48 G v. 20.12.1988 I 2477

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024579986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b089de4cb491003a1d8e41598ab7c95b4c44dc7362f6eb24c920b564a62e6f82

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