ÄApprOÄndV 5
§ 6
Fünfte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 48 G v. 20.12.1988 I 2477
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024579986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b089de4cb491003a1d8e41598ab7c95b4c44dc7362f6eb24c920b564a62e6f82
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 34 ÄApprO 2002Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 der Bundesärzteordnung
„… r Studierende, die alle Abschnitte der Ärztlichen Prüfung nach bisher geltendem Recht ablegen, gilt § 34 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1979 (BGBl. I S. 425, 609), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19 …“