Insolvenzrecht

Rechtsglossar · Insolvenzrecht

Insolvenzrecht

Insolvenz bezeichnet eine gesetzlich erfasste wirtschaftliche Krise eines Schuldners. Das Insolvenzrecht ordnet die gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung, mögliche Sanierung und unter besonderen Voraussetzungen einen wirtschaftlichen Neuanfang.

Ziele des Insolvenzrechts

§ 1 InsO stellt die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger in den Mittelpunkt. Dazu kann Vermögen verwertet und der Erlös verteilt werden; ein Insolvenzplan ermöglicht unter gesetzlichen Voraussetzungen abweichende Regelungen, insbesondere zur Unternehmenserhaltung. Ein Verfahren bedeutet daher nicht zwangsläufig die sofortige Schließung eines Betriebs. Ebenso wenig garantiert es dessen Fortführung. Maßgeblich sind wirtschaftliche Möglichkeiten und die gesetzlichen Entscheidungsregeln. Bei natürlichen Personen kommt zusätzlich eine Restschuldbefreiung in Betracht. Gesellschaften erhalten dagegen keine persönliche Restschuldbefreiung wie ein menschlicher Schuldner.

Insolvenzgründe sorgfältig unterscheiden

Die Insolvenzordnung unterscheidet Zahlungsunfähigkeit nach § 17, drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 und Überschuldung nach § 19. Nicht jeder Grund gilt für jeden Schuldner oder eröffnet dieselben Antragsmöglichkeiten. Zahlungsunfähigkeit betrifft die Fähigkeit, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Überschuldung verlangt eine besondere Prüfung von Vermögen, Verbindlichkeiten und Fortführungsaussichten. Ein bilanzieller Verlust beweist deshalb nicht allein Insolvenzreife. Umgekehrt kann ein Unternehmen trotz wertvoller Vermögensgegenstände zahlungsunfähig sein, wenn benötigte Mittel nicht rechtzeitig verfügbar sind. Liquiditätsplanung und Überschuldungsprüfung beantworten unterschiedliche Fragen.

BGH zur bloßen Zahlungsstockung

Der BGH entwickelte im Urteil vom 24. Mai 2005 – IX ZR 123/04 – Maßstäbe zur Abgrenzung einer kurzfristigen Zahlungsstockung von Zahlungsunfähigkeit. Dabei spielen ein Zeitraum von drei Wochen und die Größenordnung einer Liquiditätslücke von zehn Prozent eine wichtige Rolle. Es handelt sich um rechtlich eingebettete Regelannahmen mit Ausnahmen, nicht um eine beliebig anwendbare Rechenformel. Fällige Verpflichtungen und tatsächlich verfügbare Mittel müssen zuverlässig erfasst werden. Die Entscheidung gewährt insbesondere keine allgemeine Erlaubnis, bei erkennbarer Insolvenzreife zunächst drei Wochen untätig abzuwarten.

Antrag und gerichtliche Eröffnung

Ein Insolvenzverfahren beginnt nicht automatisch mit einer unbezahlten Rechnung. Erforderlich ist grundsätzlich ein Antrag, über den das Insolvenzgericht nach Prüfung der Voraussetzungen entscheidet. Im Eröffnungsverfahren können Sicherungsmaßnahmen angeordnet und vorläufige Verwalter bestellt werden. Erst die konkrete gerichtliche Entscheidung bestimmt deren Befugnisse. Für bestimmte Gesellschaften und ihre Verantwortlichen enthält § 15a InsO eine Antragspflicht ohne schuldhaftes Zögern sowie gesetzliche Höchstfristen. Diese dürfen nur unter den jeweiligen Voraussetzungen ausgeschöpft werden. Privatpersonen unterliegen nicht pauschal derselben organschaftlichen Antragspflicht.

Verwaltung, Forderungen und Sanierung

Mit Verfahrenseröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse grundsätzlich auf den Insolvenzverwalter über; gesetzliche Sonderformen wie die Eigenverwaltung sind gesondert zu betrachten. Gläubiger müssen ihre Ansprüche nach den einschlägigen Regeln verfolgen, insbesondere Insolvenzforderungen anmelden. Sicherungsrechte, Aussonderung und Masseverbindlichkeiten haben eigene Voraussetzungen. Ein Insolvenzverwalter garantiert keine vollständige Auszahlung aller Forderungen. Ob Verwertung, Fortführung oder ein Insolvenzplan wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt vom konkreten Verfahren ab. Bestehende Verträge und Arbeitnehmerrechte verschwinden durch die Eröffnung ebenfalls nicht pauschal.

Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung

Für die Verbraucherinsolvenz ist § 304 InsO maßgeblich. Auch ehemals Selbstständige können unter bestimmten Voraussetzungen darunter fallen; aktuell Selbstständige werden grundsätzlich im Regelverfahren behandelt. Eine Restschuldbefreiung kann natürlichen Personen in beiden Verfahrensarten offenstehen. Die Abtretungsfrist beträgt nach § 287 InsO grundsätzlich drei Jahre ab Verfahrenseröffnung. Für erneute Verfahren und ältere Sachverhalte können abweichende Regeln gelten. Die Befreiung setzt einen Antrag und die Erfüllung gesetzlicher Anforderungen voraus; bestimmte Forderungen sind ausgenommen. Eine pauschale Zusage vollständiger Schuldenfreiheit wäre deshalb unzutreffend.

Frühzeitig Unterlagen und Rechte sichern

Schuldner sollten Kontostände, offene Verbindlichkeiten, Fälligkeiten, Vermögenswerte und Finanzierungszusagen zeitnah zusammenstellen. Gläubiger benötigen Verträge, Rechnungen, Zahlungsbelege und Nachweise über Sicherheiten. Bei Unternehmen müssen Verantwortliche Krisenentwicklung und Entscheidungen nachvollziehbar dokumentieren. Persönliche Bürgschaften und mögliche Organhaftung sind von der Insolvenz der Gesellschaft zu trennen. Unsere Kanzlei unterstützt bei der rechtlichen Einordnung, bei Antragsfragen und bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen. Für eine erste Prüfung können Sie die maßgeblichen Unterlagen über unsere Kontaktseite übermitteln und das konkrete Anliegen schildern.

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