Rechtsglossar · Gesellschaftsrecht

Liquidation

Liquidation ist die geordnete Abwicklung einer aufgelösten Gesellschaft. Laufende Geschäfte werden beendet, Vermögen verwertet und Verbindlichkeiten erfüllt, bevor ein verbleibender Überschuss verteilt werden darf.

Auflösung bedeutet noch nicht Beendigung

Eine Gesellschaft verschwindet nicht schon durch den Beschluss ihrer Gesellschafter, den Geschäftsbetrieb einzustellen. Bei der GmbH sind Auflösung, Liquidation und endgültige Beendigung zu unterscheiden. § 60 GmbHG nennt verschiedene Auflösungsgründe. Im anschließenden Abwicklungsstadium besteht die Gesellschaft grundsätzlich fort, ihr Zweck richtet sich jedoch auf die Beendigung ihrer Rechtsverhältnisse. Sie kann weiterhin Forderungen haben, verklagt werden und Verpflichtungen erfüllen müssen. Auch ein ruhender Betrieb ist nicht automatisch eine liquidierte Gesellschaft. Der tatsächliche und registerrechtliche Stand muss jeweils geprüft werden.

Liquidatoren und ihre Vertretungsaufgabe

Die Abwicklung führen Liquidatoren durch; häufig übernehmen diese Aufgabe die bisherigen Geschäftsführer. Bestellung und Vertretungsverhältnisse müssen den gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Regeln entsprechen. Nach § 70 GmbHG beenden Liquidatoren laufende Geschäfte, ziehen Forderungen ein, erfüllen Verpflichtungen und setzen Vermögen in Geld um. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung können auch neue Geschäfte erforderlich sein. Eine möglichst schnelle Verteilung an Gesellschafter ist dagegen kein vorrangiges Ziel. Liquidatoren müssen die Gesellschaft vertreten und dabei die Interessen der Gläubiger sowie bestehende gesetzliche Pflichten berücksichtigen.

Gläubigeraufruf und Sperrjahr

Die Auflösung ist nach § 65 GmbHG bekannt zu machen; dabei sind die Gläubiger aufzufordern, sich zu melden. § 73 GmbHG untersagt die Vermögensverteilung vor Tilgung oder Sicherstellung der Gesellschaftsschulden und vor Ablauf eines Jahres seit dem maßgeblichen Gläubigeraufruf. Das Sperrjahr beginnt daher nicht einfach mit dem internen Auflösungsbeschluss. Sein Ablauf allein erlaubt ebenfalls keine Auszahlung, solange ungesicherte Verbindlichkeiten bestehen. Für bekannte, nicht meldende oder streitige Forderungen enthält das Gesetz zusätzliche Vorgaben zur Hinterlegung beziehungsweise Sicherung.

Rechnungslegung und laufende Verpflichtungen

Auch während der Liquidation bestehen Buchführungs-, Rechnungslegungs- und steuerliche Pflichten. § 71 GmbHG enthält besondere Vorgaben für die Abwicklung. Verträge müssen geprüft und gegebenenfalls ordnungsgemäß beendet werden; eine Gewerbeabmeldung ersetzt keine Kündigung. Arbeitnehmerrechte, Mietverhältnisse, Gewährleistungsrisiken und noch ausstehende Steuerfestsetzungen können die Dauer beeinflussen. Die Liquidatoren sollten deshalb ein vollständiges Verzeichnis der Vermögenswerte und Verpflichtungen erstellen. Rückstellungen und Sicherheiten sind anhand konkreter Risiken zu beurteilen. Unbekannte oder noch nicht abgerechnete Forderungen dürfen nicht allein wegen fehlender Rechnung ignoriert werden.

BGH zur Haftung nach voreiliger Verteilung

Der BGH entschied am 13. März 2018 – II ZR 158/16 –, dass ein Liquidator unter bestimmten Voraussetzungen einem übergangenen Gläubiger unmittelbar haftet, wenn Gesellschaftsvermögen verteilt und die GmbH bereits gelöscht wurde. Der Anspruch reicht bis zur Höhe der verteilten Beträge und folgt aus einer entsprechenden Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften. § 73 Absatz 3 GmbHG wurde gerade nicht als Schutzgesetz nach § 823 Absatz 2 BGB eingeordnet. Die Entscheidung zeigt, weshalb vor Verteilung und Löschung sämtliche bekannten Verbindlichkeiten sorgfältig berücksichtigt werden müssen.

Abgrenzung zur Insolvenz

Eine freiwillige Liquidation setzt kein Insolvenzverfahren voraus. Wird die Gesellschaft aber zahlungsunfähig oder überschuldet, sind die insolvenzrechtlichen Pflichten eigenständig zu prüfen. § 15a InsO nennt ausdrücklich auch Abwickler als mögliche Antragspflichtige. Das laufende Sperrjahr erlaubt daher kein Abwarten bis zu seinem Ende. Eine Gesellschaft mit unzureichenden Mitteln kann ihre Gläubiger nicht nach freier Auswahl befriedigen und anschließend einfach gelöscht werden. Liquidatoren müssen Liquidität und Vermögenslage fortlaufend überwachen; insolvenzrechtliche Zahlungsschranken und persönliche Haftung können zusätzlich zu gesellschaftsrechtlichen Pflichten eingreifen.

Abschluss und spätere Vermögensfunde

Erst nach ordnungsgemäßer Abwicklung kommt die Anmeldung des Abschlusses zur Löschung in Betracht. Dabei sind verbleibendes Vermögen, offene Verfahren und Aufbewahrungspflichten zu berücksichtigen. Werden nach der Löschung noch Vermögenswerte oder notwendige Abwicklungsmaßnahmen bekannt, kann eine Nachtragsliquidation erforderlich sein. Die Löschung ist deshalb kein verlässliches Mittel, offene Pflichten verschwinden zu lassen. Eine geordnete Abschlussakte sollte Gläubigeraufruf, Fristberechnung, Forderungsbearbeitung, Zahlungen und Verteilungsentscheidung enthalten. Sie erleichtert den Nachweis ordnungsgemäßen Handelns und verhindert, dass spätere Streitigkeiten allein wegen fehlender Unterlagen unnötig erschwert werden.

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