Welche Forderungen aufgerechnet werden können
Nach § 387 BGB müssen die Beteiligten einander grundsätzlich gleichartige Leistungen schulden. Typischerweise stehen sich zwei Geldforderungen zwischen denselben Personen gegenüber. Wer aufrechnet, muss die eigene Forderung verlangen können; die gegen ihn gerichtete Leistung muss er bewirken dürfen. Deshalb sind insbesondere Fälligkeit, Erfüllbarkeit und mögliche Einreden zu prüfen. Eine Forderung gegen ein anderes Unternehmen derselben Gruppe genügt grundsätzlich nicht. Auch eine Gegenforderung aus einem anderen Vertrag kann geeignet sein, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und kein wirksames Verbot eingreift.
Die Aufrechnung muss erklärt werden
§ 388 BGB verlangt eine Erklärung gegenüber der anderen Seite. Aus ihr muss nachvollziehbar werden, welche Gegenforderung zur Tilgung welcher Hauptforderung eingesetzt wird. Bestehen mehrere Forderungen, sollte die Zuordnung besonders deutlich sein. Die Erklärung darf grundsätzlich nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen; für prozessuale Hilfsaufrechnungen gelten Besonderheiten. Eine interne Buchung allein ersetzt die Erklärung nicht. Wer lediglich einen Betrag kommentarlos einbehält, schafft zudem vermeidbare Unklarheit darüber, ob er aufrechnet, die Forderung bestreitet oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen möchte.
Wirkung und Unterschied zum Zurückbehaltungsrecht
Eine wirksame Aufrechnung lässt die Forderungen nach § 389 BGB in der Höhe erlöschen, in der sie sich decken. Die Wirkung wird grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurückbezogen, zu dem sie erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Bei unterschiedlich hohen Forderungen bleibt der überschießende Betrag bestehen. Ein Zurückbehaltungsrecht hat eine andere Funktion: Es berechtigt unter seinen Voraussetzungen dazu, eine Leistung vorläufig zu verweigern, tilgt die Forderungen aber nicht. Welche Gestaltung gemeint und rechtlich möglich ist, kann deshalb auch für Zinsen und weitere Zahlungsansprüche entscheidend werden.
Verjährte Forderungen und Aufrechnungsverbote
Eine verjährte Gegenforderung ist nicht ausnahmslos ungeeignet. § 215 BGB lässt die Aufrechnung zu, wenn der Anspruch noch unverjährt war, als erstmals aufgerechnet werden konnte. Dafür müssen die zeitlichen Voraussetzungen konkret rekonstruiert werden. Daneben bestehen gesetzliche Grenzen, etwa bei bestimmten unpfändbaren Forderungen oder Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Vertragliche Aufrechnungsverbote sind ebenfalls zu untersuchen; in AGB unterliegen sie der gesetzlichen Kontrolle. Deshalb sollte weder jede Verjährung als endgültiges Hindernis noch jede behauptete Gegenforderung als frei einsetzbares Zahlungsmittel behandelt werden.
Rechtsprechung: Aufrechnung gegen die Mietkaution
Der Bundesgerichtshof entschied am 10. Juli 2024 – VIII ZR 184/23 zur Verrechnung von Schäden an einer Mietwohnung mit einer Barkaution. Eine typische Kautionsabrede ist danach so auszulegen, dass die Aufrechnung nicht allein daran scheitert, dass der Vermieter seine Befugnis zum Geldersatz nicht schon in unverjährter Zeit ausgeübt hatte. Die Entscheidung betrifft die besondere Sicherungsfunktion der Barkaution. Sie ersetzt weder den Nachweis eines tatsächlichen Schadens noch die Prüfung der sonstigen Aufrechnungsvoraussetzungen und erlaubt keine beliebige Verwendung sämtlicher verjährter Forderungen.
Gegenforderungen nachvollziehbar vorbereiten
Stellen Sie für beide Forderungen Rechtsgrund, Betrag, Fälligkeit und vorhandene Belege zusammen. Klären Sie, ob dieselben Personen beteiligt sind und ob Abtretungen oder Vertragsklauseln eine Rolle spielen. Bei einer bestrittenen Gegenforderung sollten die tatsächlichen Grundlagen besonders sorgfältig dokumentiert werden. Eine unwirksame Aufrechnung kann dazu führen, dass die ursprüngliche Zahlung weiterhin geschuldet wird und zusätzliche Verzugsfolgen eintreten. Für die Erklärung empfiehlt sich eine eindeutige Zuordnung, deren Zugang belegt werden kann. Im gerichtlichen Verfahren sind außerdem die prozessualen Folgen einer Aufrechnung mitzuberücksichtigen.