Vertragliche und außervertragliche Haftung
Bei einer Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis bildet § 280 BGB eine wichtige Grundlage. Der Schuldner haftet danach nicht, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Für Verzögerungsschäden und Schadensersatz statt der Leistung verlangt das Gesetz zusätzliche Voraussetzungen. Ohne vertragliche Beziehung kann insbesondere § 823 BGB eingreifen, beispielsweise bei einer schuldhaften Verletzung von Körper, Gesundheit oder Eigentum. Daneben existieren besondere Haftungstatbestände, die kein Verschulden voraussetzen. Die Einordnung ist wichtig, weil Beweislast, Einwendungen und Umfang der Ersatzpflicht unterschiedlich sein können.
Ursache und konkrete Nachteile zuordnen
Der geltend gemachte Schaden muss auf dem haftungsbegründenden Vorgang beruhen und ihm rechtlich zugerechnet werden können. Ein zeitlicher Zusammenhang genügt nicht immer. Bei Sachschäden kommen beispielsweise erforderliche Reparaturkosten oder ein verbleibender Minderwert in Betracht; bei Personenschäden können Erwerbsausfälle und zusätzliche notwendige Aufwendungen relevant sein. Jede Position sollte getrennt dargestellt und belegt werden. Bereits bestehende Schäden, spätere unabhängige Ereignisse und ersparte Aufwendungen können die Bewertung beeinflussen. Pauschale Gesamtbeträge ohne nachvollziehbare Herleitung erschweren deshalb eine sachgerechte Regulierung.
Wiederherstellung und Ersatz in Geld
§ 249 BGB geht grundsätzlich von der Herstellung des Zustands aus, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Bei Körperverletzung oder Sachbeschädigung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen stattdessen der erforderliche Geldbetrag verlangt werden. Umsatzsteuer gehört bei Sachschäden grundsätzlich nur dazu, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Nicht jede denkbare Ausgabe ist erforderlich oder zurechenbar. Die konkrete Berechnung hängt zudem vom Rechtsgebiet ab. Deshalb dürfen Regeln für Verkehrsunfälle, Kaufmängel und Baumängel nicht ohne Prüfung gleichgesetzt werden, auch wenn überall von Reparaturkosten gesprochen wird.
Rechtsprechung: Grenzen fiktiver Mängelbeseitigungskosten
Der Bundesgerichtshof änderte mit Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17 seine Rechtsprechung zum kleinen Schadensersatz im Werkvertragsrecht. Wer das mangelhafte Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann seinen Schaden danach nicht anhand bloß fiktiver Mängelbeseitigungskosten berechnen. Andere Bewertungswege, etwa ein nachgewiesener Minderwert, bleiben zu prüfen. Die Entscheidung betrifft diesen werkvertraglichen Anspruch. Sie schließt eine Abrechnung ohne tatsächliche Reparatur nicht für sämtliche Schadensfälle aus. Gerade der jeweilige Vertragstyp entscheidet darüber, welche Berechnungsmethode rechtlich zulässig ist.
Mitverschulden und immaterielle Schäden
Nach § 254 BGB kann ein eigener Verursachungsbeitrag den Ersatzanspruch mindern. Das betrifft auch zumutbare Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung eines Schadens. Welche Reaktion erwartet werden durfte, ist anhand der konkreten Situation zu bewerten. Immaterielle Nachteile werden nicht beliebig in Geld ersetzt: § 253 BGB verlangt dafür eine gesetzliche Grundlage und ermöglicht insbesondere bei Körper- oder Gesundheitsverletzungen eine billige Entschädigung. Schmerzensgeld und Vermögensschäden sollten deshalb getrennt erfasst werden. Eine Entschädigung für bloßen Ärger folgt aus einer Vertragsstörung nicht automatisch.
Eine belastbare Anspruchsaufstellung erstellen
Sichern Sie den Ablauf des Ereignisses, Fotos, Vertragsunterlagen, Rechnungen und gegebenenfalls medizinische Dokumentation. Ordnen Sie jeder Schadensposition Betrag, Ursache und Beleg zu. Bei fortdauernden Auswirkungen sind auch künftige Schäden und deren Absicherung zu bedenken. Verjährung und mögliche besondere Ausschlussfristen sollten früh geprüft werden. Bevor eine abschließende Abfindung angenommen wird, muss klar sein, welche bekannten und zukünftigen Ansprüche sie erfasst. Eine vollständige Dokumentation hilft sowohl bei außergerichtlichen Verhandlungen als auch bei der gerichtlichen Prüfung von Haftungsgrund und Schadenshöhe.