Die regelmäßige Frist von drei Jahren
§ 195 BGB bestimmt für die regelmäßige Verjährung eine Dauer von drei Jahren. Sie beginnt nach § 199 Absatz 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände sowie die Person des Schuldners kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste. Beide Voraussetzungen müssen betrachtet werden. Maßgeblich ist deshalb nicht zwingend das Rechnungsdatum oder der Tag eines ersten anwaltlichen Beratungsgesprächs. Die tatsächliche Entstehung und die vorhandenen Informationen sollten chronologisch festgehalten werden.
Sonderfristen und Höchstfristen beachten
Für bestimmte Ansprüche gelten abweichende Regeln, beispielsweise im Kaufrecht oder bei Ersatzansprüchen des Vermieters nach Rückgabe der Mietsache. Rechtskräftig festgestellte Ansprüche können einer deutlich längeren Frist unterliegen. Zusätzlich enthält § 199 BGB kenntnisunabhängige Höchstfristen, deren Anwendung von der Anspruchsart abhängt. Ausschlussfristen sind wiederum etwas anderes: Ihr Ablauf kann einen Anspruch nach den maßgeblichen Regelungen unmittelbar entfallen lassen. Eine Prüfung allein nach dem Schlagwort „drei Jahre“ kann daher zu erheblichen Fehlern führen, insbesondere wenn mehrere rechtliche Anspruchsgrundlagen zusammentreffen.
Rechtsprechung: Kenntnis der Rechtslage
Im Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13 behandelte der Bundesgerichtshof die Verjährung von Rückforderungsansprüchen wegen Darlehensbearbeitungsentgelten. Grundsätzlich setzt der Fristbeginn die Kenntnis der tatsächlichen Umstände voraus; eine zutreffende juristische Bewertung ist regelmäßig nicht erforderlich. Eine unzumutbare Klageerhebung bei besonders unsicherer und zweifelhafter Rechtslage kann allerdings ausnahmsweise Bedeutung gewinnen. Im entschiedenen Zusammenhang spielte eine entgegenstehende frühere höchstrichterliche Rechtsprechung eine Rolle. Die Entscheidung verschiebt den Fristbeginn nicht allgemein bis zur anwaltlichen Beratung oder bis zu einem späteren günstigen Urteil.
Hemmung durch Verhandlungen oder Rechtsverfolgung
Während einer Hemmung wird der betreffende Zeitraum grundsätzlich nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. § 203 BGB betrifft Verhandlungen über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen; eine bloße einseitige Zahlungsaufforderung genügt dafür nicht automatisch. § 204 BGB nennt Maßnahmen der Rechtsverfolgung, darunter die Klageerhebung und die Zustellung eines Mahnbescheids. Deren formelle und zeitliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Wer kurz vor Fristablauf handelt, sollte insbesondere nicht darauf vertrauen, dass jedes Schreiben oder jeder beliebig formulierte Antrag die Verjährung wirksam hemmt.
Neubeginn und Folgen einer Zahlung
Ein Neubeginn nach § 212 BGB unterscheidet sich von der Hemmung: Unter den gesetzlichen Voraussetzungen beginnt die Frist erneut, etwa bei einem Anerkenntnis des Anspruchs durch Abschlagszahlung oder Zinszahlung. Nicht jede Äußerung zu einer Forderung ist bereits ein Anerkenntnis. Nach eingetretener Verjährung sollte auch die Wirkung einer freiwilligen Zahlung bedacht werden. § 214 BGB erlaubt grundsätzlich keine Rückforderung allein deshalb, weil der Zahlende die Verjährung nicht kannte. Ob daneben andere Einwendungen bestehen, ist eine gesonderte Frage.
So wird die Fristprüfung belastbar
Stellen Sie Vertrag, Leistungsdaten, Rechnungen, Mängelmeldungen und sämtliche Verhandlungen zusammen. Notieren Sie, wann welche Tatsachen bekannt wurden und ob gerichtliche Schritte erfolgten. Eine tabellarische Zeitleiste kann unterschiedliche Ansprüche und Fristläufe sichtbar machen. Gläubiger sollten vor einem drohenden Ablauf rechtzeitig eine geeignete Sicherung prüfen lassen. Schuldner sollten eine Forderung sachlich untersuchen, bevor sie zahlen oder eine Verpflichtung anerkennen. Die Einrede der Verjährung ersetzt außerdem nicht die Prüfung, ob die Forderung ursprünglich überhaupt entstanden und der Höhe nach berechtigt war.