Erfolg statt bloßer Tätigkeit
Nach § 631 BGB kann das Werk die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder einen anderen durch Arbeit herbeizuführenden Erfolg umfassen. Beim Dienstvertrag steht dagegen grundsätzlich die Tätigkeit im Vordergrund. Ein Reparaturauftrag kann beispielsweise auf die Wiederherstellung einer bestimmten Funktion gerichtet sein. Ob bereits eine Diagnose oder erst die erfolgreiche Instandsetzung geschuldet wird, hängt von der Vereinbarung ab. Auch komplexe Projekte können unterschiedliche Leistungselemente enthalten. Eine klare Beschreibung des Ziels verhindert, dass Zeitaufwand und geschuldetes Ergebnis später miteinander verwechselt werden.
Leistungsumfang und Vergütung festhalten
Angebot, Leistungsbeschreibung und ergänzende Absprachen bestimmen, welche Arbeiten der Preis umfasst. Bei einem Pauschalpreis ist daher ebenso sorgfältig zu prüfen, welche Leistung pauschaliert wurde, wie bei einer Abrechnung nach Stunden oder Mengen. Zusätzliche Arbeiten sollten mit Anlass, Umfang und Vergütung nachvollziehbar vereinbart werden. Fehlt eine ausdrückliche Preisabrede, kann unter den Voraussetzungen des § 632 BGB dennoch eine Vergütung geschuldet sein. Daraus folgt aber kein unbegrenztes Recht, nachträglich beliebige Kosten anzusetzen. Besonders bei Bauleistungen sind mögliche Sonderregelungen für Vertragsänderungen mitzuberücksichtigen.
Welche Rolle die Abnahme spielt
Mit der Abnahme billigt der Besteller das Werk grundsätzlich als im Wesentlichen vertragsgemäß. Sie hat erhebliche Folgen, insbesondere für die Fälligkeit der Vergütung und den Beginn bestimmter Verjährungsfristen. Unwesentliche Mängel berechtigen nach § 640 BGB nicht zur Verweigerung der Abnahme. Bekannte Mängel sollten gleichwohl dokumentiert und die entsprechenden Rechte vorbehalten werden. Auch eine gesetzliche Abnahmefiktion kann unter Voraussetzungen eintreten. Die bloße Fertigstellungsbehauptung des Unternehmers beantwortet deshalb ebenso wenig alle Fragen wie die Annahme, ohne unterschriebenes Protokoll könne niemals eine Abnahme vorliegen.
Bei Mängeln ist die Reihenfolge wichtig
Ist das Werk mangelhaft, kommen die Rechte aus § 634 BGB in Betracht. Regelmäßig steht zunächst die Nacherfüllung im Vordergrund. Für eine Selbstvornahme mit Kostenerstattung verlangt das Gesetz grundsätzlich eine erfolglos gesetzte angemessene Frist, sofern keine Ausnahme greift. Minderung, Rücktritt und Schadensersatz haben weitere Voraussetzungen. Vor Abnahme ist die Situation gesondert zu beurteilen, weil zunächst der ursprüngliche Erfüllungsanspruch maßgeblich sein kann. Wer ohne vorherige Prüfung sofort einen anderen Betrieb beauftragt, riskiert deshalb Streit darüber, ob die entstandenen Kosten überhaupt erstattungsfähig sind.
Rechtsprechung zu bewusst vereinbarter Schwarzarbeit
Der Bundesgerichtshof entschied am 1. August 2013 – VII ZR 6/13 zu Pflasterarbeiten mit einer Schwarzgeldabrede. Verstößt der Unternehmer vorsätzlich gegen die einschlägigen steuerlichen Pflichten und kennt der Besteller dies und nutzt es bewusst zum eigenen Vorteil, kann der Werkvertrag nichtig sein. Vertragliche Mängelansprüche bestehen dann grundsätzlich nicht. Das Urteil betrifft eine gezielte Umgehungsabrede. Es bedeutet nicht, dass jede Barzahlung oder jede zunächst fehlende Rechnung automatisch denselben Rechtsverlust auslöst. Entscheidend sind die konkrete Vereinbarung und die Kenntnis der Beteiligten.
Auftrag und Streitfall sinnvoll dokumentieren
Bewahren Sie Angebote, Auftragsbestätigungen, Änderungen, Rechnungen und Zahlungsnachweise zusammen auf. Beschreiben Sie Beanstandungen konkret und sichern Sie Fotos, Messwerte oder vorhandene Gutachten. Bei einer Kündigung ist zusätzlich zu prüfen, welche Vergütungsfolgen das Gesetz oder der Vertrag vorsieht. Ein Werkvertrag endet nicht stets kostenfrei, weil das Ergebnis noch nicht vollständig vorliegt. Die geordnete Dokumentation hilft beiden Seiten, geschuldete Leistung, Bearbeitungsstand und offene Ansprüche voneinander abzugrenzen.