Wann ein Werk abzunehmen ist
Nach § 640 BGB muss der Besteller ein vertragsmäßig hergestelltes Werk grundsätzlich abnehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Ob eine Abweichung wesentlich ist, hängt unter anderem von ihrer Bedeutung für die vereinbarte Nutzung und dem Umfang der Beeinträchtigung ab. Eine starre Eurogrenze gibt das Gesetz dafür nicht vor. Fertigstellung und Abnahmereife müssen daher konkret beurteilt werden. Bei einer berechtigten Verweigerung sollten die festgestellten Mängel genau benannt werden, damit der Unternehmer erkennen kann, weshalb die Billigung ausbleibt.
Ausdrückliche Abnahme und schlüssiges Verhalten
Eine Abnahme kann ausdrücklich erklärt werden, etwa in einem unterschriebenen Protokoll. Je nach Umständen kann auch schlüssiges Verhalten eine Billigung erkennen lassen. Die Nutzung eines Gebäudes oder eine Zahlung ist jedoch nicht in jedem Fall automatisch eine Abnahme; dabei können Prüfungszeit, Vorbehalte und bestehende Mängelstreitigkeiten eine Rolle spielen. Vereinbarte förmliche Abnahmeverfahren sind ebenfalls zu beachten. Wer ein Objekt aus praktischer Notwendigkeit bereits nutzt, sollte deshalb deutlich festhalten, ob und welche Leistungen damit gebilligt werden sollen. Unklare Erklärungen schaffen vermeidbare Beweisprobleme.
Wie die gesetzliche Abnahmefiktion wirkt
Auch ohne ausdrückliche Billigung kann eine Abnahme nach § 640 Absatz 2 BGB fingiert werden. Dafür muss der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Abnahmefrist setzen. Verweigert der Besteller innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, können die gesetzlichen Folgen eintreten. Gegenüber Verbrauchern ist zusätzlich ein Hinweis in Textform auf die Folgen erforderlich. Die Angabe eines Mangels zur Verhinderung der Fiktion ist von der Frage zu unterscheiden, ob die Abnahme wegen dieses Mangels dauerhaft verweigert werden darf. Beide Prüfungen haben unterschiedliche Voraussetzungen.
Bekannte Mängel und Zahlungsfolgen
Wer einen Mangel kennt und trotzdem abnimmt, muss sich die in § 634 Nummer 1 bis 3 BGB genannten Rechte nach § 640 Absatz 3 BGB vorbehalten. Dazu gehören insbesondere Nacherfüllung, Selbstvornahme und Minderung. Mängel und Vorbehalte sollten daher klar im Protokoll stehen. Mit der Abnahme wird die Vergütung grundsätzlich fällig; beim Bauvertrag sind zusätzliche Anforderungen zu beachten. Ein berechtigter Mängeleinbehalt kann trotzdem bestehen. Die Abnahme bedeutet somit weder, dass tatsächlich alles fehlerfrei ist, noch zwingend, dass der gesamte Rechnungsbetrag sofort vorbehaltlos gezahlt werden muss.
Rechtsprechung zu Mängelrechten vor Abnahme
Der Bundesgerichtshof stellte im Urteil vom 19. Januar 2017 – VII ZR 301/13 klar, dass die Mängelrechte aus § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme erfolgreich geltend gemacht werden können. Ausnahmen kommen insbesondere beim Übergang in ein Abrechnungsverhältnis in Betracht. Allein das Verlangen eines Kostenvorschusses genügt dafür nicht. Das Urteil zeigt, warum bei unfertigen oder nicht abgenommenen Arbeiten zwischen Erfüllungsanspruch und Mängelrechten unterschieden werden muss. Eine pauschale Empfehlung, zur Sicherung sämtlicher Ansprüche die Abnahme dauerhaft zu verweigern, wäre deshalb unzutreffend.
Den Termin sorgfältig vorbereiten
Prüfen Sie die geschuldeten Leistungen anhand von Vertrag und Plänen. Halten Sie offene Restarbeiten, sichtbare Mängel und übergebene Unterlagen fest. Bei technisch anspruchsvollen Arbeiten kann fachkundige Begleitung sinnvoll sein. Dokumentieren Sie Datum, Beteiligte und den genauen Inhalt der Erklärungen. Für einzelne Gewerke oder Teilabnahmen können unterschiedliche Fristen beginnen. Werden Rechte vorbehalten, sollten sie eindeutig dem jeweiligen Mangel zugeordnet sein. So bleibt später erkennbar, was geprüft, akzeptiert oder ausdrücklich beanstandet wurde.