Rechtsglossar · Bau- und Architektenrecht

Architektenhaftung

Architektenhaftung bezeichnet die rechtliche Verantwortung für Pflichtverletzungen bei vereinbarten Planungs- und Überwachungsleistungen. Ob ein Anspruch besteht, hängt insbesondere vom konkreten Auftrag, einem Fehler, dessen Folgen und den weiteren Haftungsvoraussetzungen ab. Nicht jeder Baumangel ist zugleich ein Architektenfehler. Ebenso begründet nicht jede Kostensteigerung automatisch einen Ersatzanspruch gegen den mit dem Bauvorhaben beauftragten Architekten.

Der vereinbarte Leistungsumfang entscheidet

Zunächst ist festzustellen, welche Aufgaben übernommen wurden. Ein Auftrag kann einzelne Planungsleistungen, die Objektüberwachung oder weitere Beratungsaufgaben umfassen. Die bloße Berufsbezeichnung ersetzt keine Prüfung des Vertrags. § 650p BGB knüpft an die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele an und enthält Regeln für eine vorgelagerte Zielfindung. Bei älteren Verträgen sind die damals geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Wer nur einen begrenzten Teil des Projekts bearbeitet hat, haftet deshalb nicht schon wegen seiner Beteiligung für sämtliche Fehler anderer Planer oder ausführender Unternehmen.

Planungsfehler und Überwachungsfehler unterscheiden

Ein Planungsfehler kann beispielsweise vorliegen, wenn eine geschuldete Konstruktion technisch ungeeignet ist oder erforderliche Anforderungen nicht berücksichtigt werden. Bei der Bauüberwachung geht es dagegen um die Erfüllung der übernommenen Kontrollpflichten. Deren Intensität hängt unter anderem von Schwierigkeit, Fehleranfälligkeit und Bedeutung der Arbeiten ab. Eine ständige Anwesenheit auf jeder Baustelle ist nicht automatisch geschuldet. Umgekehrt können besonders kritische Ausführungsschritte eine erhöhte Kontrolle erfordern. Für einen Anspruch muss der konkrete Pflichtverstoß mit dem eingetretenen Schaden in einen nachvollziehbaren ursächlichen Zusammenhang gebracht werden.

Kostenplanung und vereinbarte Obergrenzen

Bei Kostenstreitigkeiten ist zwischen einer Schätzung, einer Kostenberechnung und einer verbindlich vereinbarten Baukostenobergrenze zu unterscheiden. Nicht jede genannte Summe hat dieselbe rechtliche Bedeutung. Auftraggeber sollten deutlich machen, welche wirtschaftlichen Grenzen verbindlich einzuhalten sind. Nachträgliche Änderungswünsche und zusätzliche Leistungen können die Bewertung beeinflussen. Auch eine Überschreitung führt nicht ohne weitere Prüfung dazu, dass sämtliche Mehrkosten als Schaden zu ersetzen sind. Maßgeblich sind insbesondere die konkrete Pflicht, ihre Verletzung und die wirtschaftlichen Folgen einschließlich erlangter Vorteile. Deshalb müssen Kostenentwicklung und Änderungsentscheidungen nachvollziehbar dokumentiert werden.

Rechtsprechung zur Beweislast bei Baukosten

Im Urteil vom 6. Oktober 2016 – VII ZR 185/13 befasste sich der Bundesgerichtshof mit einer behaupteten Baukostenobergrenze. Grundsätzlich muss der Auftraggeber die Vereinbarung einer solchen Grenze darlegen und beweisen. Behauptet der Architekt eine spätere einvernehmliche Erhöhung einer feststehenden Grenze, trägt er dafür die Beweislast. Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung eindeutiger Absprachen und ihrer späteren Änderungen. Es enthält keine allgemeine Garantie für die Einhaltung jeder Kostenschätzung. Für die Haftungsprüfung müssen Vereinbarungsinhalt, Beweislage und ein tatsächlich entstandener Schaden gesondert festgestellt werden.

Zusammenwirken mit ausführenden Unternehmen

An einem Bauschaden können Planer und Bauunternehmen gleichzeitig beteiligt sein. Eine gemeinsame Haftung kommt unter den jeweiligen Voraussetzungen in Betracht; im Innenverhältnis stellen sich weitere Ausgleichsfragen. Für bestimmte Überwachungsfehler enthält § 650t BGB ein Leistungsverweigerungsrecht des Architekten, solange der Besteller dem ebenfalls haftenden Bauunternehmer noch keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Diese Regel ist nicht auf jeden Architektenfehler übertragbar. Es ist daher zu klären, ob Planung oder Überwachung betroffen ist, welches Vertragsrecht gilt und welche Schritte gegenüber welchem Beteiligten erforderlich sind.

Ansprüche mit belastbaren Unterlagen vorbereiten

Sichern Sie Architektenvertrag, Leistungsabsprachen, Pläne, Kostenstände, Protokolle und sämtliche Änderungsfreigaben. Dokumentieren Sie, wann welcher Fehler erkennbar wurde und welche Folgen daraus entstanden sind. Bei technischen Fragen kann eine sachverständige Untersuchung erforderlich sein. Abnahmezeitpunkte und Verjährungsfristen sind getrennt für die beteiligten Vertragsverhältnisse zu prüfen. Eine geordnete Chronologie hilft, berechtigte Ansprüche gegen den richtigen Beteiligten zu richten und unzutreffende pauschale Verantwortungszuweisungen zu vermeiden.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

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