Rechtsglossar · Bau- und Architektenrecht

Kostenvorschuss

Ein Kostenvorschuss ermöglicht dem Besteller, eine berechtigte Mängelbeseitigung zu finanzieren, bevor er die hierfür erforderlichen Aufwendungen selbst getragen hat. Im Werkvertragsrecht ist dafür insbesondere § 637 Absatz 3 BGB maßgeblich. Das Geld dient einem bestimmten Zweck und muss später abgerechnet werden. Ein Vorschuss ist deshalb keine frei verfügbare Entschädigung für ein mangelhaftes Arbeitsergebnis.

Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen

Der Vorschuss setzt grundsätzlich ein Recht zur Selbstvornahme voraus. Dafür muss ein Mangel vorliegen und regelmäßig eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen sein. Zudem darf der Unternehmer die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigern. Unter gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Frist entbehrlich sein, etwa bei fehlgeschlagener oder unzumutbarer Nacherfüllung. Ob bereits abgenommen wurde, ist ebenfalls bedeutsam. Vor Abnahme lassen sich die Mängelrechte nicht ohne Weiteres in gleicher Weise ausüben. Eine bloße Forderung nach Geld ersetzt die Prüfung dieser Voraussetzungen nicht.

Die beabsichtigte Sanierung muss erkennbar sein

Der Besteller muss die Mängelbeseitigung tatsächlich beabsichtigen. Wer den Zustand endgültig unverändert lassen möchte, kann nicht stattdessen Vorschuss als pauschalen Ausgleich verlangen. Sinnvoll ist eine nachvollziehbare Darstellung der geplanten Arbeiten einschließlich der zu beseitigenden Mängel. Noch nicht jeder technische Einzelschritt muss endgültig feststehen; die geplante Maßnahme muss aber dem geschuldeten vertragsgemäßen Zustand dienen. Verbesserungen oder zusätzliche Wünsche sind gesondert abzugrenzen. Auch die Zugänglichkeit der betroffenen Bauteile und notwendige Nebenarbeiten können für die realistische Vorbereitung eine erhebliche Rolle spielen.

Wie die Vorschusshöhe ermittelt wird

Maßgeblich sind die für eine sachgerechte Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen. Angebote, Leistungsverzeichnisse und sachverständige Kostenschätzungen können hierfür die Grundlage bilden. Eine bereits bezahlte Sanierungsrechnung ist gerade nicht erforderlich. Die Kalkulation sollte die beanstandeten Bereiche konkret zuordnen und notwendige Begleitarbeiten erläutern. Pauschale Sicherheitsaufschläge ohne nachvollziehbaren Bezug sind angreifbar. Steht der tatsächliche Sanierungsumfang noch nicht fest, ist diese Unsicherheit offen zu berücksichtigen. Ein Vorschussurteil macht aus einer anfänglichen Schätzung deshalb keine endgültige Festlegung sämtlicher tatsächlich entstehender Kosten.

Rechtsprechung zum Wechsel der Anspruchsverfolgung

Der Bundesgerichtshof entschied am 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17, dass ein Besteller grundsätzlich weiterhin Vorschuss verlangen kann, obwohl er bereits kleinen Schadensersatz statt der Leistung geltend gemacht hat. Voraussetzung bleibt, dass er den Mangel beseitigen will. Die Entscheidung schützt damit die Möglichkeit, eine tatsächliche Sanierung vorfinanzieren zu lassen. Sie eröffnet keine doppelte Befriedigung desselben Schadens und lässt den ursprünglichen Nacherfüllungsanspruch nicht einfach wieder aufleben. Der konkrete Wechsel zwischen Ansprüchen muss deshalb materiellrechtlich und bei einem laufenden Verfahren auch prozessual passend umgesetzt werden.

Zweckbindung und spätere Abrechnung

Nach Durchführung der Arbeiten muss der Vorschuss anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten abgerechnet werden. Nicht verbrauchte Beträge sind grundsätzlich zurückzuzahlen. Reicht der Vorschuss für die erforderliche Mängelbeseitigung nicht aus, können unter Voraussetzungen weitere Beträge beansprucht werden. Die zweckgerechte Verwendung sollte durch Aufträge, Rechnungen und Zahlungsnachweise belegt werden. Wird die Sanierung nicht innerhalb angemessener Zeit umgesetzt, können Rückforderungsfragen entstehen. Das Geld sollte deshalb nicht für andere Projekte verwendet werden. Planung, Umsetzung und Abrechnung gehören rechtlich und praktisch zu einem zusammenhängenden Vorgang.

Vor der Forderung die Unterlagen ordnen

Stellen Sie Vertrag, Abnahmeunterlagen, Mängeldokumentation, Fristsetzung und Reaktionen des Unternehmers zusammen. Ergänzen Sie eine belastbare Kostengrundlage und erläutern Sie, welche Arbeiten tatsächlich geplant sind. Prüfen Sie außerdem, ob Beweise vor einer Sanierung gesichert werden müssen und wann Verjährung droht. Eine bloße schriftliche Vorschussforderung hält die Frist grundsätzlich nicht an. Mit einer klaren Zuordnung von Mangel, Maßnahme und Betrag lässt sich die Forderung nachvollziehbar begründen und das Risiko späterer Streitigkeiten bei der Abrechnung verringern.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

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