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ZwrMechMstrV

§ 6Situationsaufgabe

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Zweiradmechaniker-Handwerk

(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Zweiradmechaniker-Handwerk.
(2) Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. In der Situationsaufgabe sind an Fahrzeugen nach § 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b, c, d oder e, die über vernetzte Systeme verfügen, Diagnosearbeiten durchzuführen, Schadensbilder zu analysieren und Funktionsstörungen zu beheben. Der Meisterprüfungsausschuss wählt für die Situationsaufgaben mehrere Systeme aus, die nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojektes waren.
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling 150 Minuten zur Verfügung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 95 V v. 18.1.2022 I 39

Sonst: Ersetzt V 7110-3-158 v. 29.8.2005 I 2562 (ZwrMechMstrV 2005)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011700021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 95eab070fb649e2a542b5dd826031086f168b3b64428394a2aaad80bbd1a69c1

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