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ZwrMechMstrV

§ 4Meisterprüfungsprojekt

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Zweiradmechaniker-Handwerk

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist die Herstellung, Umrüstung oder Instandhaltung eines in § 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a bis e bezeichneten Fahrzeugs zu planen, umzusetzen und zu dokumentieren. Hierbei sind die Kundenanforderungen zu ermitteln, auf ihre Machbarkeit zu prüfen, die Kosten zu kalkulieren und in eine Arbeitsplanung zu überführen. Dabei sind das Fahrzeug und dessen Systeme zu diagnostizieren, zu konfigurieren und zu montieren. Hierbei sind Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen und zu bewerten. Die erbrachten Leistungen sind auf Qualität, Wirtschaftlichkeit und Auftragserweiterungen zu prüfen, zu dokumentieren und dem Kunden zu übergeben sowie zu erläutern.
(3) Die Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Der Meisterprüfungsausschuss soll dabei Vorschläge des Prüflings berücksichtigen.
(4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfsplanung. Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht.
(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling 300 Minuten zur Verfügung.
(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
1.
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus Arbeitsplanung und Kostenvoranschlag, mit 30 Prozent,
2.
die Durchführungsarbeiten mit 50 Prozent und
3.
die Kontroll- und Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Mess- und Prüfprotokollen sowie Prüfberichten, mit 20 Prozent.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 95 V v. 18.1.2022 I 39

Sonst: Ersetzt V 7110-3-158 v. 29.8.2005 I 2562 (ZwrMechMstrV 2005)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011700021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 95eab070fb649e2a542b5dd826031086f168b3b64428394a2aaad80bbd1a69c1

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