ZweiradAusbV
§ 4Struktur und Inhalte der Berufsausbildung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin
- 1.
- fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fahrradtechnik oder in der Fachrichtung Motorradtechnik und
- 3.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
- 2.
- Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen,
- 3.
- Messen und Prüfen an Systemen,
- 4.
- Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,
- 5.
- Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,
- 6.
- Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
- 7.
- betriebliche und technische Kommunikation.
- 1.
- Herstellen und Anpassen von Fahrrädern,
- 2.
- Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,
- 3.
- Durchführen von Um- und Nachrüstarbeiten,
- 4.
- Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,
- 5.
- Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
- 6.
- Durchführen von logistischen Maßnahmen,
- 7.
- Verkauf von Waren und Dienstleistungen.
- 1.
- Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,
- 2.
- Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,
- 3.
- Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
- 4.
- Durchführen von Aus-, Um- und Nachrüstarbeiten,
- 5.
- Untersuchen von Fahrzeugen nach rechtlichen Vorgaben und Richtlinien,
- 6.
- Herstellen von Fahrzeugen und Bauteilen,
- 7.
- Verkauf von Waren und Dienstleistungen.
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
- 6.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Sonst: Ersetzt V 806-22-1-48 v. 25.7.2008 I 1560 (ZweirMAusbV 2008)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR073100014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92c7b99be49ddd847dff7212fce54ca48d6685c96d801cd6285f388e6cc583c6