ZweiradAusbV
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin
- 1.
- § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
- 2.
- § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 17 Zweiradmechaniker der Handwerksordnung.
Sonst: Ersetzt V 806-22-1-48 v. 25.7.2008 I 1560 (ZweirMAusbV 2008)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR073100014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92c7b99be49ddd847dff7212fce54ca48d6685c96d801cd6285f388e6cc583c6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 25 HwO
„… iradmechatronikerin wird staatlich anerkannt nach 1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und 2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 17 Zweiradmechaniker der Handwerksordnung.“