ZweiradAusbV
§ 7Abschluss- oder Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin
- 1.
- die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
- 2.
- die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
- 3.
- mit dem Lehrstoff des Berufsschulunterrichts vertraut ist, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Sonst: Ersetzt V 806-22-1-48 v. 25.7.2008 I 1560 (ZweirMAusbV 2008)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR073100014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92c7b99be49ddd847dff7212fce54ca48d6685c96d801cd6285f388e6cc583c6