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ZweiradAusbV

§ 7Abschluss- oder Gesellenprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin

(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus zwei Teilen. Teil 1 soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
(2) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschluss- oder Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
1.
die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
2.
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
3.
mit dem Lehrstoff des Berufsschulunterrichts vertraut ist, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-22-1-48 v. 25.7.2008 I 1560 (ZweirMAusbV 2008)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR073100014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92c7b99be49ddd847dff7212fce54ca48d6685c96d801cd6285f388e6cc583c6

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