Zum Gesetzesinhalt

ZweckVG

§ 4Verwaltungskosten

Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank

Die Kosten für die treuhänderische Verwaltung des Zweckvermögens werden der Landwirtschaftlichen Rentenbank erstattet und aus dem Zweckvermögen getragen. Die Einzelheiten sind in Verwaltungsvorschriften nach § 2 Abs. 1 festzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 350 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR236310005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30ba00347a22458369cee464bd5096462c48570e22b57668dd1e863ca9ab4fba

XML-Quelle beim Herausgeber