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ZweckVG

§ 3Wirtschaftsplan

Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank

Alle Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen des Zweckvermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in einer Anlage zum Einzelplan 10 des Bundeshaushalts darzustellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 350 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR236310005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30ba00347a22458369cee464bd5096462c48570e22b57668dd1e863ca9ab4fba

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