Zum Gesetzesinhalt

ZweckVG

§ 2Verwendung des Zweckvermögens

Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank

(1) Das Zweckvermögen darf nur zur Förderung von Innovationen in der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, dem Gartenbau und der Fischerei verwendet werden, wobei die jeweiligen Zuständigkeiten des Bundes und der Länder zu beachten sind. Die Förderung umfasst die vorwettbewerbliche Entwicklung sowie die Markt- und Praxiseinführung von Innovationen. Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Vorschrift erlässt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(2) Die Verwendung des Zweckvermögens unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
(3) Die Hälfte der dem Zweckvermögen zuwachsenden Zinseinkünfte ist an den Bundeshaushalt abzuführen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 350 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR236310005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30ba00347a22458369cee464bd5096462c48570e22b57668dd1e863ca9ab4fba

XML-Quelle beim Herausgeber