Zum Gesetzesinhalt

ZVsG

§ 2Versorgungsträger

Gesetz zur Gleichstellung mit Zusatzversorgungssystemen des Beitrittsgebiets

(1) Versorgungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist die Ernst-Abbe-Stiftung. Sie unterliegt insoweit der Aufsicht durch das Bundesamt für Soziale Sicherung.
(2) Personen, die bei dem Versorgungsträger beschäftigt sind, dürfen Sozialdaten nur unter den im Zweiten Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen übermitteln. Sie sind nach § 1 Abs. 2 des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Soziale Sicherung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 17 G v. 12.12.2019 I 2652

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR104700993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): da689f725d386a20ec16fdfed27da5f47aa5b0e40430b5fc89a73efbf6d88411

XML-Quelle beim Herausgeber