(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften nach dem Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung Jena vom 3. Dezember 1888 in der Fassung vom 30. Dezember 1977 (Pensionsstatut), zuletzt geändert durch Beschluß der Carl-Zeiss-Stiftung Jena vom 25. Februar 1991.
(2) Die nach dem Pensionsstatut erworbenen Ansprüche und Anwartschaften werden auf Antrag der Berechtigten den in Zusatzversorgungssystemen des Beitrittsgebiets erworbenen Ansprüchen und Anwartschaften gleichgestellt.
(3) Überlebende Ehegatten und Kinder eines verstorbenen Berechtigten, die Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch haben, sind auch dann Berechtigte, wenn sie Leistungen nach dem Pensionsstatut nicht beziehen. Sind neben einem überlebenden Ehegatten auch Kinder Berechtigte, kann nur der überlebende Ehegatte den Antrag stellen; in den übrigen Fällen kann bei mehreren Berechtigten nur von allen Berechtigten ein übereinstimmender Antrag gestellt werden.
(4) Der Antrag kann nur bis zum 30. Juni 1994 bei dem Versorgungsträger gestellt werden und ist unwiderruflich. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Der Versorgungsträger teilt der Datenstelle der Rentenversicherung unverzüglich die Antragstellung mit. Er erfüllt gegenüber den Berechtigten die Aufgaben des Leistungsträgers nach § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 17 G v. 12.12.2019 I 2652
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