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ZVsG

§ 1Geltungsbereich

Gesetz zur Gleichstellung mit Zusatzversorgungssystemen des Beitrittsgebiets

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften nach dem Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung Jena vom 3. Dezember 1888 in der Fassung vom 30. Dezember 1977 (Pensionsstatut), zuletzt geändert durch Beschluß der Carl-Zeiss-Stiftung Jena vom 25. Februar 1991.
(2) Die nach dem Pensionsstatut erworbenen Ansprüche und Anwartschaften werden auf Antrag der Berechtigten den in Zusatzversorgungssystemen des Beitrittsgebiets erworbenen Ansprüchen und Anwartschaften gleichgestellt.
(3) Überlebende Ehegatten und Kinder eines verstorbenen Berechtigten, die Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch haben, sind auch dann Berechtigte, wenn sie Leistungen nach dem Pensionsstatut nicht beziehen. Sind neben einem überlebenden Ehegatten auch Kinder Berechtigte, kann nur der überlebende Ehegatte den Antrag stellen; in den übrigen Fällen kann bei mehreren Berechtigten nur von allen Berechtigten ein übereinstimmender Antrag gestellt werden.
(4) Der Antrag kann nur bis zum 30. Juni 1994 bei dem Versorgungsträger gestellt werden und ist unwiderruflich. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Der Versorgungsträger teilt der Datenstelle der Rentenversicherung unverzüglich die Antragstellung mit. Er erfüllt gegenüber den Berechtigten die Aufgaben des Leistungsträgers nach § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 17 G v. 12.12.2019 I 2652

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR104700993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): da689f725d386a20ec16fdfed27da5f47aa5b0e40430b5fc89a73efbf6d88411

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 14 SGB 1Beratung

    „… ie Antragstellung mit. Er erfüllt gegenüber den Berechtigten die Aufgaben des Leistungsträgers nach § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.“