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ZVsG

§ 5Geltung von Regelungen

Gesetz zur Gleichstellung mit Zusatzversorgungssystemen des Beitrittsgebiets

Auf die nach diesem Gesetz gleichgestellten Ansprüche und Anwartschaften sind die Vorschriften des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden; § 8 Abs. 6 Satz 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 17 G v. 12.12.2019 I 2652

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR104700993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): da689f725d386a20ec16fdfed27da5f47aa5b0e40430b5fc89a73efbf6d88411

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