ZVSAusbV
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- 1.
„Gesamtsystem Eisenbahn
und Regelbetrieb“mit 20 Prozent, - 2.
„Örtliche Sicherung einer Weiche“ mit 10 Prozent, - 3.
„Abweichungen vom Regelbetrieb“ mit 40 Prozent, - 4.
„Störungen im Eisenbahnbetrieb“ mit 20 Prozent sowie - 5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb“ mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 5.7.2022 I 1071
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR044700022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e4c2e9c4c5983900c4fde706072e22fdbf262e8aef6f0058f7b369a2bbf792df