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ZVSAusbV

§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Gesamtsystem Eisenbahn
und Regelbetrieb“
mit 20 Prozent,
2.
„Örtliche Sicherung einer Weiche“mit 10 Prozent,
3.
„Abweichungen vom Regelbetrieb“mit 40 Prozent,
4.
„Störungen im Eisenbahnbetrieb“mit 20 Prozent
sowie    
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb“ mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 5.7.2022 I 1071

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR044700022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e4c2e9c4c5983900c4fde706072e22fdbf262e8aef6f0058f7b369a2bbf792df

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