ZVSAusbV
§ 15Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb“
- 1.
- gefährliche Ereignisse zu erfassen und die Entstehung von Störungen zu erläutern,
- 2.
- Störungen und gefährliche Ereignisse zu bewerten,
- 3.
- die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahnbetrieb einzuhalten,
- 4.
- fachliche Zusammenhänge von Störungen aufzuzeigen, auf gefährliche Ereignisse einzugehen sowie die situative Vorgehensweise zu begründen und
- 5.
- Anforderungen der Qualitätssicherung, der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.
- 1.
- Störungen zu erfassen und deren Auswirkungen einzuschätzen,
- 2.
- die in den betrieblich-technischen Regelwerken festgelegten Maßnahmen zu ergreifen,
- 3.
- Maßnahmen für die Aufrechterhaltung des Eisenbahnbetriebs zu ergreifen,
- 4.
- technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme zu nutzen,
- 5.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Hygiene, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit durchzuführen und
- 6.
- die in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Arbeitsschritte prozesskonform in den betrieblichen Unterlagen zu dokumentieren.
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 40 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 60 Prozent.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 5.7.2022 I 1071
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR044700022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e4c2e9c4c5983900c4fde706072e22fdbf262e8aef6f0058f7b369a2bbf792df