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ZVSAusbV

§ 19Anrechnung von Ausbildungszeiten

Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung

Eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport nach der Lokführer- und Transportausbildungsverordnung vom 14. März 2022 (BGBl. I S. 433) ist im Umfang von 24 Monaten auf die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 5.7.2022 I 1071

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR044700022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e4c2e9c4c5983900c4fde706072e22fdbf262e8aef6f0058f7b369a2bbf792df

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