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ZVFV

§ 3Abweichungen von den Formularen

Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung

(1) Abweichungen von den Formularen sind ausschließlich zulässig
1.
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 und
2.
unter der Voraussetzung, dass durch die Abweichungen Folgendes nicht beeinträchtigt wird:
a)
die Verständlichkeit und die Lesbarkeit der eingereichten Formulare sowie
b)
die Zuordnung von Text zu den jeweiligen Sinneinheiten, die durch eine mit einem Buchstaben versehene eckige Klammer gekennzeichnet sind (Module).
(2) Zulässig ist es,
1.
die Formulare an geänderte Rechtsvorschriften anzupassen,
2.
die Währungsangaben in den Formularen zu ändern,
3.
unwesentliche Änderungen der formalen Gestaltung vorzunehmen,
4.
den vorgesehenen Umfang von Texteingabefeldern zu erweitern oder zu verringern,
5.
den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder außerhalb der Rahmen für die Angaben zum Gläubiger in Modul A und zum Schuldner in Modul B in den Formularen der Anlagen 1, 3 und 5 insgesamt mehrfach zu verwenden,
6.
den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder, der sich innerhalb von Rahmen befindet,
a)
insgesamt oder teilweise mehrfach zu verwenden oder teilweise wegzulassen,
b)
insgesamt einschließlich des dazugehörigen Rahmens und der insoweit betroffenen Modulbezeichnung wegzulassen,
7.
weitere Anlagen beizufügen, soweit in dem Formular die gewünschten Angaben nicht gemacht werden können.
(3) Auf Text, der sich innerhalb von Rahmen befindet, die als vom Gericht auszufüllen gekennzeichnet sind, ist
1.
Absatz 2 Nummer 4 und 6 Buchstabe a nicht anwendbar,
2.
Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b nur bei den Modulen Q, R und S des Formulars der Anlage 5 und nur dann anwendbar, wenn das jeweils am Anfang des betreffenden Moduls befindliche Kontrollkästchen nicht markiert wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.5.2026 I Nr. 132

Sonst: Ersetzt V 310-4-16 v. 23.8.2012 I 1822 (ZVFV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR236810022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56ace1f656c67a8a5624c19d8d6b98c3754f044207c5094561db03dac1049613

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