ZupfinstrumentAusbV
§ 8Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gitarrenbau
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin
- 1.
- die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
- 2.
- die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
- 3.
- vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- die in der Anlage Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Entwurf und Fertigung,
- 2.
- Planung und Konstruktion sowie
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,
- b)
- Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,
- c)
- Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarf zu ermitteln,
- d)
- Konstruktionsunterlagen zu erstellen,
- e)
- Korpusse, Hälse und Halsverbindungen herzustellen,
- f)
- Griffbretter und Stege herzustellen,
- g)
- Oberflächen zu gestalten und herzustellen,
- h)
- Instrumente spielfertig zu machen,
- i)
- Produkte zu präsentieren,
- j)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,
- k)
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen;
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten auszuwählen, wobei bei der Aufgabenstellung der Bereich, in dem der Prüfling ausgebildet wurde, zu berücksichtigen ist:
- a)
- Gestalten und Herstellen einer akustischen Gitarre oder
- b)
- Gestalten und Herstellen einer elektrischen Gitarre;
- 3.
- der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; mit dem Prüfling soll ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden; der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor Anfertigung des Prüfungsproduktes einen fertigungsreifen Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 100 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation höchstens 10 Minuten und das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Zupfinstrumente nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen nach konstruktionstechnischen Merkmalen zu unterscheiden,
- b)
- physikalische Prinzipien beim Zupfinstrumentenbau zu berücksichtigen,
- c)
- Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,
- d)
- materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,
- e)
- Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und technische Unterlagen zu erstellen,
- f)
- Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,
- g)
- Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,
- h)
- Tonabnahmesysteme zu unterscheiden und nach Verwendungszweck auszuwählen, Schaltpläne für Tonabnahmesysteme zu erstellen,
- i)
- Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,
- j)
- Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-60 v. 27.1.1997 I 85 (ZupfInstrmMAusbV)
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 1.7.2015 I 1087
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR087500014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5de5ef5409aa0a8cf5f161dee574664947fbad5d7bffaab57bdf0891b104f311