ZupfinstrumentAusbV
§ 10Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin
- 1.
Entwurf und Fertigung mit 55 Prozent, - 2.
Planung und Konstruktion mit 35 Prozent, - 3.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis aller Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-60 v. 27.1.1997 I 85 (ZupfInstrmMAusbV)
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 1.7.2015 I 1087
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR087500014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5de5ef5409aa0a8cf5f161dee574664947fbad5d7bffaab57bdf0891b104f311