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ZupfinstrumentAusbV

§ 10Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellenprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Entwurf und Fertigungmit 55 Prozent,
2.
Planung und Konstruktionmit 35 Prozent,
3.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis aller Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“,
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Planung und Konstruktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-60 v. 27.1.1997 I 85 (ZupfInstrmMAusbV)

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 1.7.2015 I 1087

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR087500014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5de5ef5409aa0a8cf5f161dee574664947fbad5d7bffaab57bdf0891b104f311

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