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ZupfinstrumentAusbV

§ 11Bestehende Ausbildungsverhältnisse

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-60 v. 27.1.1997 I 85 (ZupfInstrmMAusbV)

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 1.7.2015 I 1087

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR087500014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5de5ef5409aa0a8cf5f161dee574664947fbad5d7bffaab57bdf0891b104f311

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