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ZuckQuotV 1981

§ 4Zulassung der Unternehmen

Verordnung über die Zuteilung und Änderung von Quoten für Zucker

(1) Der Antrag auf Zulassung als Unternehmen bedarf der Schriftform.
(2) Die gewerblichen Produktionskapazitäten sind durch die nach § 3a Abs. 1 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung erforderlichen Unterlagen nachzuweisen; § 3a Abs. 2 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung gilt entsprechend. Die Bundesfinanzverwaltung kann für den Antrag auf Zulassung der Unternehmen Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; soweit Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden.
(3) Das zugelassene Unternehmen ist verpflichtet, jede Änderung des von der Zulassung erfassten Betriebes unverzüglich der Bundesfinanzverwaltung zu melden.
(4) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.11.2006 I 2601;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.6.2014 I 700

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011610981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30005e972d7f9bb2fb392d16d356a94fbb45624809462ff515938a5bbe396fbe

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 3a ZuckProdAbgV 1983Anmeldung des Herstellungsbetriebes

    „… Unternehmen bedarf der Schriftform. (2) Die gewerblichen Produktionskapazitäten sind durch die nach § 3a Abs. 1 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung erforderlichen Unterlagen nachzuweisen; § 3a Abs. 2 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung gilt entsprechend. …“