ZuckQuotV 1981
§ 4Zulassung der Unternehmen
Verordnung über die Zuteilung und Änderung von Quoten für Zucker
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.11.2006 I 2601;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.6.2014 I 700
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011610981
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30005e972d7f9bb2fb392d16d356a94fbb45624809462ff515938a5bbe396fbe
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 3a ZuckProdAbgV 1983Anmeldung des Herstellungsbetriebes
„… Unternehmen bedarf der Schriftform. (2) Die gewerblichen Produktionskapazitäten sind durch die nach § 3a Abs. 1 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung erforderlichen Unterlagen nachzuweisen; § 3a Abs. 2 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung gilt entsprechend. …“