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ZuckQuotV 1981

§ 3Festsetzung und Änderung der Quoten

Verordnung über die Zuteilung und Änderung von Quoten für Zucker

(1) Das Bundesministerium setzt die Quoten durch schriftlichen Bescheid fest.
(2) Das Bundesministerium kann die festgesetzten Quoten im Rahmen der Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte ändern, um Veränderungen in der Struktur der Zuckerindustrie und im Zuckerrübenanbau oder sonstigen vom Rat verfolgten Zielen Rechnung zu tragen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.11.2006 I 2601;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.6.2014 I 700

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011610981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30005e972d7f9bb2fb392d16d356a94fbb45624809462ff515938a5bbe396fbe

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