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ZuckProdAbgV 1983

§ 3aAnmeldung des Herstellungsbetriebes

Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben

(1) Wer Zucker oder Isoglukose herstellen oder gewinnen will, hat dies sechs Wochen vor der Eröffnung des Betriebes dem Hauptzollamt anzumelden. Jeder Anmeldung sind beizufügen:
1.
ein Lageplan des Herstellungsbetriebes unter Aufführung der Lagerräume für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse, Fertigerzeugnisse und Rückwaren,
2.
eine Beschreibung der Herstellungsverfahren für jede Art von Zucker oder Isoglukose, soweit möglich unter Angabe der Ausbeuteverhältnisse,
3.
eine Mitteilung über die erstmalige Eröffnung des Betriebes und den Beginn der Zuckerherstellung oder Isoglukoseherstellung.
(2) Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten und die Frist nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag verkürzen, wenn dadurch die Belange der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht beeinträchtigt werden. Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen und Auszüge aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister vorzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.11.2006 I 2596;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.6.2014 I 700

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002860983

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f168146ef411848e2d3cc11538742ad9fa303743422c105dabadbafeb7ec716b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 4 ZuckQuotV 1981Zulassung der Unternehmen

    „… Unternehmen bedarf der Schriftform. (2) Die gewerblichen Produktionskapazitäten sind durch die nach § 3a Abs. 1 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung erforderlichen Unterlagen nachzuweisen; § 3a Abs. 2 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung gilt entsprechend. …“