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ZuckProdAbgV 1983

§ 3dProbenentnahme

Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben

Der Hersteller und der Verarbeiter haben dem Hauptzollamt auf Verlangen Proben von Erzeugnissen, die in dem Betrieb hergestellt worden sind, und von Zucker oder Isoglukose, die in den Betrieben eingebracht worden sind, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich zu überlassen. Auf Verlangen ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.11.2006 I 2596;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.6.2014 I 700

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002860983

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f168146ef411848e2d3cc11538742ad9fa303743422c105dabadbafeb7ec716b

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