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ZuckArtV 2003

§ 6Übergangsregelung

Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten

Bis zum 11. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 31. Oktober 2003 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 5.7.2017 I 2272

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209800003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97b4ae26d30accb2ac898d8e0b1827793923ad9a55548fbdcdbb993fa426fd97

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