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ZuckArtV 2003

§ 3Verkehrsverbote

Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten

Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden
1.
Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Begriffsbestimmung zu entsprechen,
2.
Lebensmittel nach Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6, die nach § 2 Abs. 3 als "weiß" bezeichnet sind, ohne den Anforderungen dieser Bestimmung zu entsprechen.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 bleibt § 2 Abs. 6 unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 5.7.2017 I 2272

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209800003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97b4ae26d30accb2ac898d8e0b1827793923ad9a55548fbdcdbb993fa426fd97

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