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ZuckArtV 2003

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten

(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anlage 1 genannten Erzeugnisse in Form von Staubzucker, Kandiszucker und Zuckerhüten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 5.7.2017 I 2272

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209800003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97b4ae26d30accb2ac898d8e0b1827793923ad9a55548fbdcdbb993fa426fd97

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