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ZStVBetrV

§ 9Auskunft an betroffene Personen

Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters

(1) Für den Auskunftsanspruch betroffener Personen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes.
(2) Über die Erteilung der Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Stelle, welche die in die Auskunft aufzunehmenden personenbezogenen Daten mitgeteilt hat.
(3) Wird gemäß § 57 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes von der Auskunft abgesehen, so wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass keine Daten verarbeitet werden, über die Auskunft erteilt werden kann. Der Antragsteller ist unabhängig davon, ob Verfahren gegen ihn geführt werden, auf diese Regelung und auf die Rechtsschutzmöglichkeit des § 57 Absatz 7 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes hinzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 11.1.2026 I Nr. 6

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR288500005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5d55c0b3606fa29a3bb7f40e2631a8786f3350124f9093b296e4f8744051df0

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