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ZStVBetrV

§ 7Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren; automatisiertes Abrufverfahren

Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters

(1) Auskunftsersuchen und Auskünfte werden im Wege eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens übermittelt. Die Registerbehörde kann Maßnahmen zur Einführung eines automatisierten Abrufverfahrens treffen.
(2) Bei Störung der technischen Einrichtungen für automatisierte Übermittlungen und bei außergewöhnlicher Dringlichkeit können Auskunftsersuchen und Auskünfte auch mittels Telefon oder Telefax übermittelt werden. Hierbei hat die Registerbehörde sicherzustellen, dass die Mitteilung der Auskunft an die ersuchende Stelle erfolgt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 11.1.2026 I Nr. 6

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR288500005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5d55c0b3606fa29a3bb7f40e2631a8786f3350124f9093b296e4f8744051df0

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