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ZSKG

Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 144 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR072610997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 67f80a22ea8786615d2b70873ce2c4b7402ae90637eafb1f33125cd20ce91296

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseErster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen§ 1Aufgaben des Zivilschutzes§ 2Auftragsverwaltung§ 3Völkerrechtliche Stellung§ 4Zuständigkeit des Bundes für den Schutz der ZivilbevölkerungZweiter Abschnitt Selbstschutz§ 5SelbstschutzDritter Abschnitt Warnung der Bevölkerung§ 6Warnung der BevölkerungVierter Abschnitt Schutzbau§ 7Öffentliche Schutzräume§ 8Hausschutzräume§ 9Baulicher BetriebsschutzFünfter Abschnitt Aufenthaltsregelung§ 10AufenthaltsregelungSechster Abschnitt Katastrophenschutz im Zivilschutz und Katastrophenhilfe des Bundes§ 11Einbeziehung des Katastrophenschutzes§ 12Grundsatz der Katastrophenhilfe§ 13Ausstattung§ 14Aus- und Fortbildung§ 15Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde§ 16Koordinierungsmaßnahmen; Ressourcenmanagement§ 17Datenerhebung und -verwendung§ 18Zusammenarbeit von Bund und Ländern§ 19Schutzkommission§ 20Unterstützung des EhrenamtesSiebter Abschnitt Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit§ 21Planung der gesundheitlichen Versorgung§ 22Erweiterung der Einsatzbereitschaft§ 23Sanitätsmaterialbevorratung§ 24Erste-Hilfe-Ausbildung und Ausbildung von PflegehilfskräftenAchter Abschnitt Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut§ 25KulturgutschutzNeunter Abschnitt Organisationen, Helferinnen und Helfer§ 26Mitwirkung der Organisationen§ 27Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer§ 28Persönliche HilfeleistungZehnter Abschnitt Kosten des Zivilschutzes§ 29KostenElfter Abschnitt Bußgeldvorschriften§ 30BußgeldvorschriftenZwölfter Abschnitt Schlußbestimmungen§ 31Einschränkungen von Grundrechten§ 32Stadtstaatenklausel