ZSKG
§ 30Bußgeldvorschriften
Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes
- 1.
- einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 2 Satz 1, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2.
- einer Vorschrift des § 27 Abs. 2 über die Mitwirkung oder
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 1
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 die Behörde, welche die Anordnung erlassen hat,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 die Agentur für Arbeit,
- 3.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk für ihre Helfer, im übrigen und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 144 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR072610997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 67f80a22ea8786615d2b70873ce2c4b7402ae90637eafb1f33125cd20ce91296