Zum Gesetzesinhalt

ZSKG

§ 6Warnung der Bevölkerung

Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes

(1) Der Bund erfaßt die besonderen Gefahren, die der Bevölkerung in einem Verteidigungsfall drohen.
(2) Die für die Warnung bei Katastrophen zuständigen Behörden der Länder warnen im Auftrage des Bundes auch vor den besonderen Gefahren, die der Bevölkerung in einem Verteidigungsfall drohen. Soweit die für den Katastrophenschutz erforderlichen Warnmittel für Zwecke des Zivilschutzes nicht ausreichen, ergänzt der Bund das Instrumentarium.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Ausführung dieses Gesetzes das Verfahren für die Warnung der Bevölkerung in einem Verteidigungsfall, insbesondere den Informationsaustausch zwischen Bund und Ländern sowie die Gefahrendurchsage einschließlich der Anordnung von Verhaltensmaßregeln durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 144 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR072610997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 67f80a22ea8786615d2b70873ce2c4b7402ae90637eafb1f33125cd20ce91296

XML-Quelle beim Herausgeber