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ZSKG

§ 24Erste-Hilfe-Ausbildung und Ausbildung von Pflegehilfskräften

Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes

Der Bund fördert die Ausbildung der Bevölkerung durch die nach § 26 Abs. 1 mitwirkenden privaten Organisationen
1.
in Erster Hilfe mit Selbstschutzinhalten und
2.
zu Pflegehilfskräften.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 144 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR072610997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 67f80a22ea8786615d2b70873ce2c4b7402ae90637eafb1f33125cd20ce91296

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