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ZSDigRentÜGremV

§ 8Leitung der Sitzungen

Verordnung über das Steuerungsgremium bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht

(1) Die Sitzungen des Steuerungsgremiums werden von der vorsitzenden Person geleitet.
(2) Sind die vorsitzende Person und ihre stellvertretende Person an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, so leitet das Mitglied des Bundesministeriums der Finanzen die Sitzung.
(3) Ist auch das Mitglied des Bundesministeriums der Finanzen an der Teilnahme einer Sitzung verhindert, so leitet seine stellvertretende Person die Sitzung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR182200021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7e97467035e7a13d23328dfd77fedb7d415f6c9d4c2a99625eb8976df58fe2f

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