Zum Gesetzesinhalt

ZRBG

§ 5Verzinsung

Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto

(1) Fälligkeitszeitpunkt im Sinne von § 44 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist bei Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz frühestens der 27. Juni 2002.
(2) In den Fällen des § 3 Absatz 4 und 5 beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des ersten vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger; § 44 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 15.7.2014 I 952

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207410002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e47bb53047aea3e72ac5853498653ba88918bf18a36b7b6a8d09be23cd7c208

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 44 SGB 1Verzinsung

    „(1) Fälligkeitszeitpunkt im Sinne von § 44 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist bei Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz frühestens der 27. Juni 2002. (2) In den Fällen des § 3 Absatz 4 und 5 beg …“