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ZRBG

§ 2Fiktion der Beitragszahlung

Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto

(1) Für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto gelten Beiträge als gezahlt, und zwar
1.
für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebiets sowie
2.
für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet
(Ghetto-Beitragszeiten).
(2) Zusätzliche Entgeltpunkte für Beitragszeiten außerhalb des Bundesgebiets sind auf Grund von Ghetto-Beitragszeiten nicht zu ermitteln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 15.7.2014 I 952

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207410002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e47bb53047aea3e72ac5853498653ba88918bf18a36b7b6a8d09be23cd7c208

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