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ZRBG

§ 4Auszahlung

Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto

Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz sollen nur unmittelbar an die Berechtigten gezahlt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 15.7.2014 I 952

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207410002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e47bb53047aea3e72ac5853498653ba88918bf18a36b7b6a8d09be23cd7c208

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