ZPO
§ 797Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
- 1.
- gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts,
- 2.
- notariellen Urkunden von
- a)
- dem die Urkunde verwahrenden Notar,
- b)
- der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
- c)
- dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
- 1.
- gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
- 2.
- notariellen Urkunden von
- a)
- dem die Urkunde verwahrenden Notar,
- b)
- der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
- c)
- dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
- 1.
- gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
- 2.
- notariellen Urkunden von dem Amtsgericht,
- a)
- in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat,
- b)
- in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder
- c)
- das die Urkunde verwahrt.
- 1.
- Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,
- 2.
- Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und
- 3.
- Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
Stand: zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005330950
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8407085890c8dc7af752e6137be35bd91e1659f79eaa614fb8e1ba1fa101c67b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (8)
- § 204 BRAOVollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen
„… hen Verfahren geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen. Sie fließt der Rechtsanwaltskammer zu. Die Vollstreckung wird von der Rechtsanw …“
- § 57 BRAOZwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
„… nach Absatz 3 geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen.“
- § 84 BRAOEinziehung rückständiger Beiträge
„… 112a Absatz 1 geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen.“
- § 50 PAOZwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
„… nach Absatz 3 geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen.“
- § 77 PAOEinziehung rückständiger Beiträge
„… 94a Absatz 1 geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen.“
- § 20 RPflGBürgerliche Rechtsstreitigkeiten
„… ung über den Antrag auf Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden nach § 797 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Zivilprozessordnung und die Entscheidung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach § 60 Satz 3 Nummer 2 des Achten Bu …“
- § 23 RPflGVerfahren vor dem Bundespatentgericht
„… gesetzes; 10. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 99 Absatz 1 des Patentgesetzes, § 18 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Absatz 4 Satz 3 des …“
- § 36b RPflGÜbertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
„… ummer 12); 4. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung (§ 20 Absatz 1 Nummer 13); 5. die der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegen …“