(1) Eine in diesem Gesetz angeordnete Schriftform kann durch unmittelbare Eingabe von Anträgen und Erklärungen der Verfahrensbeteiligten über die Kommunikationsplattform nach § 1131 ersetzt werden, sofern hierfür digitale Eingabesysteme zur Verfügung stehen und eines der folgenden Identifizierungsverfahren genutzt wird:
1.
für die Identifizierung von Rechtsanwälten: das Verfahren zum Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a Absatz 3 Satz 1 auch in Verbindung mit § 31b Absatz 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung;
2.
für die Identifizierung anderer Verfahrensbeteiligter: ein Verfahren über ein Nutzerkonto nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 des Onlinezugangsgesetzes.
Reicht im Fall von Satz 1 Nummer 1 eine andere berechtigte Person für den Rechtsanwalt Anträge und Erklärungen ein, müssen diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Rechtsanwaltes versehen sein. Wurde der Nachweis der Identität nach Satz 1 erbracht, so kann die spätere Authentisierung des Inhabers des Identitätsnachweises auch durch andere geeignete Authentisierungsmittel erfolgen.
(2) Eine in diesem Gesetz angeordnete Schriftform kann auch durch Übermittlung elektronischer Dokumente über die Kommunikationsplattform ersetzt werden, sofern
1.
ein Identifizierungsverfahren nach Absatz 1 genutzt wird,
2.
bei der Datenübermittlung ein sicheres Verfahren verwendet wird, das die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet, und
3.
für die elektronischen Dokumente auf der Kommunikationsplattform eine automatisierte Bearbeitung durch das Gericht eröffnet ist.
§ 130e gilt entsprechend.
(3) Schriftlich einzureichenden Anträgen und Erklärungen ist ein strukturierter Datensatz beizufügen, der mindestens die Angaben nach § 2 Absatz 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung enthält. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sind als strukturierte Datensätze zu übermitteln, soweit die für die Übermittlung und Bearbeitung von Daten geltenden Standards und Dateiformate in der Rechtsverordnung nach § 1131 Absatz 5 als verbindlich festgelegt sind.
(4) Elektronische Dokumente sind bei Gericht eingegangen, sobald sie über die Kommunikationsplattform bereitgestellt sind. Der einreichenden Person ist ein Nachweis über den Eingang und den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. § 130a Absatz 6 gilt entsprechend.
(5) Die Gerichte haben bei der digitalen Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten und bei der Bereitstellung von elektronischen Dokumenten zum Abruf ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet.
(6) Bei der Bereitstellung eines elektronischen Dokuments über die Kommunikationsplattform ist der Empfänger über das von ihm zu diesem Zweck angegebene Postfach oder die von ihm zu diesem Zweck angegebene Adresse spätestens am Tag der Bereitstellung des elektronischen Dokuments darüber zu benachrichtigen, dass dieses abgerufen werden kann. Satz 1 gilt entsprechend für die weitere digitale Kommunikation zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten über die Kommunikationsplattform. Der Empfänger hat sich beim Datenabruf zu authentisieren. Die Zeitpunkte der Bereitstellung und des Abrufs sind zu protokollieren.
(7) Besteht eine Nutzungspflicht nach § 1133, so kann ein elektronisches Dokument in den folgenden Fällen zugestellt werden, indem es zum Datenabruf über die Kommunikationsplattform bereitgestellt wird:
1.
bei einer Zustellung durch das Gericht abweichend von § 173 Absatz 1 und 3,
2.
bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt abweichend von § 195 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2.
Die Zeitpunkte der Bereitstellung und des Abrufs sind automatisiert zu bestätigen. § 173 Absatz 4 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
Stand: zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
§ 31b BRAOBesonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften
„… ang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a Absatz 3 Satz 1 auch in Verbindung mit § 31b Absatz 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung; 2. für die Identifizierung anderer Verfahrensbeteiligter: ein Verfahren über ein Nutzerkonto nach § 2 Absatz 5 in Verb …“
„… trägen und Erklärungen ist ein strukturierter Datensatz beizufügen, der mindestens die Angaben nach § 2 Absatz 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung enthält. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sind als strukturierte Datensätze zu übermitteln, soweit di …“
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