ERVV
§ 2Anforderungen an elektronische Dokumente
- 1.
- die Bezeichnung des Gerichts;
- 2.
- sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;
- 3.
- die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;
- 4.
- die Angabe des Verfahrensgegenstandes;
- 5.
- sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR380300017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c1e559dcddc8b5064362617210b756f9b498b3da1ac03b24503f178db47c0da
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 2 BehAktÜbVÜbermittlung elektronischer Akten
„… chten Definitions- oder Schemadateien entspricht. Er soll mindestens Folgendes enthalten: 1. die in § 2 Absatz 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung genannten Daten, 2. das Aktenzeichen der übermittelnden Stelle, 3. Angaben zur Reihenfolge der Dokumente in der Akte, 4 …“
- § 1125 ZPODigitale Eingabesysteme im Online-Verfahren; Verordnungsermächtigung
„… träge und Erklärungen, die mithilfe digitaler Eingabesysteme erstellt wurden, können abweichend von § 2 Absatz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung als strukturierter Datensatz übermittelt werden, sofern für diesen im Online-Verfahren eine automatisierte Bearbeitung …“
- § 1132 ZPOKommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen
„… trägen und Erklärungen ist ein strukturierter Datensatz beizufügen, der mindestens die Angaben nach § 2 Absatz 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung enthält. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sind als strukturierte Datensätze zu übermitteln, soweit di …“